Der entsprechende § 2 Absatz 3a StVO beinhaltet die Winterreifenpflicht für alle Kraftfahrzeuge. Laut Definition fallen somit auch die Motorräder unter diese Regelung. Allerdings nimmt das Gesetz einen Bezug auf die EU-Richtlinie 92/23/EWG. Diese bezieht sich explizit allerdings nur auf vierrädrige Kraftfahrzeuge. Was den Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM) zur Annahme kommen lässt, dass diese Neuregelung für Motorradfahrer vor Gericht keinen Bestand hat. Bis zu einem endgültigen Richterspruch liegt es somit im Ermessen der Polizisten, ob eine Strafe verhängt wird.