Viel diskutiert wird das neue Infektionsschutzgesetz, das umfangreiche Coronaerleichterungen erlaubt, aber nicht garantiert. Mittels Hotspot-Regelung kann jedes Bundesland wieder sein eigenes Süppchen kochen, ohne Einmischung des Bundes, sofern es eine Notwendigkeit für Verschärfungen nachweisen kann. Für die Lockerungen gilt eine Übergangsfrist bis 02.04.2022. Rheinland-Pfalz hat bereits angekündigt diese ausreizen zu wollen. Auch Hamburg und Berlin wollen verlängern, zumindest bis 31.03.22. Und dann wäre da noch der Basisschutz, und die Hotspotregelung. Zeit für einen Faktencheck.
Erleichterung des neuen Infektionsschutzgesetzes
Ausnahmen „Basisschutz“
- Maskenpflicht in Einrichtungen für gefährdete Menschen wie Kliniken, Pflegeheime und Praxen sowie Gemeinschaftseinrichtungen.
- Maskenpflicht in Bus, Bahn und im Flugzeug.
- Testpflicht in Einrichtungen für gefährdete Menschen wie Kliniken und Pflegeheime sowie in Schulen und Kitas.
Ausnahmeregelung „Hotspots“
Darüber hinaus soll jedes Bundesland, jede Region oder jede Kommune zusätzlich individuelle Beschränkungen ergreifen können – aber nur dann, wenn das Landesparlament „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ in einer „konkret zu benennenden Gebietskörperschaft“ feststellt.
Mögliche Maßnahmen der Hotspotregelung wären:
- Pflichten zum Tragen von FFP2-Masken
- Abstandsregeln
- Zugangsregeln wie 3G, 2G oder 2G plus
- Hygienemaßnahmen
Diese Regelung soll bis 23.09.2022 gelten.
Dieser Beitrag gehört zu einer mehrteiligen News
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