Diese besagen unter anderem, dass eine Nachweispflicht, ausgenommen für Kinder unter 12 Jahren, gilt. Das bedeutet, dass ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis geführt werden muss, egal ob man sich in einem Hochrisikogebiet befunden hat oder nicht. Dazu kommen unterschiedliche Einreise-, Anmelde- und Quarantäneregelungen. Unterschieden wird dabei zwischen Hochrisiko- und Virusvariantengebiet. Das viel besungene Risikogebiet gibt es nicht mehr.
Anmeldung bei Einreise aus Hochrisikogebieten hebt Quarantäne auf
Weilte man in einem Hochrisikogebiet, ist der Nachweis über die Nichtinfektion über einreiseanmeldung.de zu übermitteln. Andernfalls wird eine Quarantäne fällig. Auch ist der Airline oder dem Veranstalter der entsprechende Nachweis vorzulegen. Antigen-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, PCR-Tests bis zu 72 Stunden.
Virusvariantengebiet: Geimpfte müssen sich testen lassen
Bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht eine Testpflicht für alle. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht hier nicht mehr aus. Der Antigen-Test darf hier maximal 24 Stunden alt sein, der PCR-Test 72 Stunden. Nach der Rückkehr gilt bis auf wenige Ausnahmen (das Aufenthaltsland wird zurückgestuft) eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Die Quarantänepflicht besteht bis 30.09.2021.
Dieser Beitrag gehört zu einer mehrteiligen News
Der Corona-Fahrplan für Motorradfahrer im Ticker