Aufgepasst – auch wenn es auf dem Zweirad nicht immer zu einer Bestrafung kommt, so gilt auch für Motorradfahrer ab sofort, dass auch die Schweiz deutsche Fahrer belangen kann. Was innerhalb der EU ohnehin schon „normal“ war, wurde weiter ausgeweitet.
Abkommen auf Gegenseitigkeit gilt mittlerweile auch für Nicht-EU-Länder
Denn schon lange nicht mehr bleiben Bescheide einer ausländischen Behörde in Deutschland folgenlos. Konnten schon bisher durch das zwischen den EU-Mitgliedern geschlossene Abkommen auf Gegenseitigkeit im Ausland verhängte Bußen auch in Deutschland eingetrieben werden, so gilt das nun auch für Nicht-EU-Länder wie der Schweiz.
Bis zur deutschen Bußgeld-Obergrenze gibt es Post von dem BfJ
Seit Mai dieses Jahres gilt der
neue deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Demnach muss, wer in der Kantonsrepublik geblitzt wird oder falsch parkt, damit rechnen, künftig unter Mithilfe des deutschen Bundesamtes für Justiz (BfJ) in Deutschland Bußgelder zahlen zu müssen. Und das kann teuer werden. Beträge von mindestens 80,-- Franken oder 70,-- Euro bilden hier die Untergrenze. Und erst ab Überschreiten der gesetzlichen deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2.000,-- Euro soll die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung geprüft werden.
Das Bundesamt für Justiz prüft die Rechtmäßigkeit
Dem BfJ in Bonn ist in Deutschland für EU-Länder und die Schweiz die Aufgabe zugewiesen, die ausländischen Bescheide zu bearbeiten und Bußgelder einzutreiben. Diese werden formal überprüft, ob sie vollständig und korrekt sind, wobei die ausländische Behörde einen rechtskräftigen Bescheid vorlegen muss. Kontrolliert wird dann, ob der Adressat die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner eigenen Landessprache erhalten hat und ob er ausreichend Gelegenheit erhielt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Ist das gegeben, erhalten die Betroffenen Post vom BfJ.
Wichtig: Schon ab der ersten Zahlungsaufforderung tätig werden!
Diese sollte die Zahlungsaufforderung gewissenhaft prüfen. Es ist ratsam, Einwände dem BfJ immer schriftlich darzulegen. Wer nicht selbst gefahren ist oder vorher keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den Stellen im Ausland hatte, kann das vortragen. Wichtig: Das Amt ist lediglich für die Vollstreckung zuständig, das vorausgegangene Bußgeldverfahren im Ausland ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Das ist auch der Grund, warum Auto- und Motorradfahrer auf Schriftstücke aus dem Ausland immer antworten sollten. Vielfach machen Behörden aus dem Ausland Unterlagen auf entsprechenden Homepages per Codenummer in der Sprache des Betroffenen einsehbar. So verfahren etwa die Niederlande, Italien oder Frankreich. In jedem Fall sollten die eingegangenen Schriftstücke immer sorgfältig aufbewahrt werden.
Schwarze Schafe, nicht nur an der Adria
Allerdings gibt es viele Berichte über Inkassounternehmen oder Anwälte, die unter Berechnung hoher Zusatzgebühren, Gelder beitreiben wollen. Bekannt sind kroatische Notare, die ausländischen Urlaubern hohe Gebühren im Zusammenhang mit dem Parken in Rechnung gestellt hatten. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind solche Praktiken im Zusammenhang mit Parkforderungen in Kroatien rechtswidrig.
Fahrzeughalter müssen aber beachten, dass Parkgebühren, ob in Kroatien oder in anderen Ländern, rechtlich zulässig und, wenn angefallen, auch zu zahlen sind. Ein europäischer Mahnbescheid kann mit der Begründung erlassen werden, dass Gelder für Parken beigetrieben werden, die nichts mit einer Bußgeldvollstreckung zu tun haben. Ein Grund mehr, sich vor Ort an die erkennbaren Vorgaben zu halten.
Eu-weite Fahrverbote
Zurzeit bereitet die EU außerdem eine Richtlinie vor, die im Ausland verhängte Fahrverbote gegen einen in Deutschland wohnenden Kraftfahrer wirksam werden lassen. Im Rahmen des sogenannten Road Safety Package sollen demnach Führerscheinsanktionen von mindestens einem Monat EU-weit umgesetzt werden können.