BVDM bewertet Änderung des Straßenverkehrsgesetzes als juristisch gleichwertig

Die Formulierung des StVG wurde vereinfacht.
31.05.2021
| Lesezeit ca. 3 Min.
Seit letzte Woche das vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes die Runde machte, diskutieren Motorradfahrer, Presse und Juristen über die Auswirkungen der neuen Formulierungen. Der Rechtsbeistand des Bundesverbands deutscher Motorradfahrer sieht in der Neufassung zwar eine deutlichere Formulierung, aber keine Verschärfung der Rechtslage. Selbst der Politik war die bisherige Regelung offenbar zu unübersichtlich geworden. Dort hieß es:

„ ...die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem

a)
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(weggefallen)
b)
(weggefallen)
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über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d)
über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e)
über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelmäßig zu parken,
f)
über Ortstafeln und Wegweiser,
g)
über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
infotainment
h)
über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
i)
über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen;
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.“

Die neue Lesbarkeit birgt Risiken

Auch mit dem bisherigen Gesetzestext waren Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen zum Schutz vor Lärm und Abgas bereits möglich. Das Kind nun beim Namen zu nennen, bezwecke in erster Linie, den §6 StVG wieder lesbarer zu machen. Die Befürchtung, dass diese neue Lesbarkeit auch übereifrige Lokalpolitiker auf unvorteilhafte Ideen bringen könnte, bleibt bestehen.

Am 28.05.21 stimmte auch der Bundesrat den genannten Änderungen zu. Den Bundestag hatte der Beschluss bereits am 20. Mai passiert.
#Szene

Streckensperrungen und Wochenendfahrverbote erhalten gesetzliche Grundlage

Eine Gesetzesänderung stellt Streckensperrungen zum Schutz von Erholungssuchenden in den Fokus. Ein Mittel sind Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen.
27.05.2021
| Lesezeit ca. 2 Min.
burdun – stock.adobe.com

Diesen Freitag wird der Bundesrat über eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes abstimmen, die unter anderem die Sperrung von Strecken zum Schutz der Anwohner klarer regelt. Geht es nach dem Willen des Bundestags, der die Änderungen bereits durchgewunken hat, sind Fahrverbote zukünftig auch aus folgenden Gründen zulässig:
  • zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen
  • zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen
  • zum Schutz der Verbraucher

Streckensperrungen, die ausschließlich Motorradfahrern gelten, werden legal

Motorradfahrverbote, gegen die in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich geklagt wurde, haben dadurch eine gesetzliche Legitimation. Artikel 1 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes soll entsprechend angepasst werden. Laut Gesetzesbeschluss können dann Maßnahmen „zum Schutz […] der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen“ erlassen werden. Selbst an die „Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen“ hat die Politik gedacht.

Abstimmung im Bundesrat am 28.05.2021

Leider ist davon auszugehen, dass der entsprechende Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, der bereits dafür stimmte, am 28.05.2021 auch den Bundesrat passiert. Bei der Drucksache 432/21 handelt sich um das selbe Schriftstück, das den Behörden auch die automatisierte Übermittlung von Geschwindigkeit, Uhrzeit, Position, Schräglage und weiteren Parametern ermöglichen soll. Es bleibt zu hoffen, dass die Motorradlärmdebatte auf Grund dieser neuen Gesetzeslage nicht zusätzlich angefacht wird.
#Szene
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