„ ...die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d)
über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e)
über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelmäßig zu parken,
f)
über Ortstafeln und Wegweiser,
g)
über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
h)
über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
i)
über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen;
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.“
Die neue Lesbarkeit birgt Risiken
Auch mit dem bisherigen Gesetzestext waren Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen zum Schutz vor Lärm und Abgas bereits möglich. Das Kind nun beim Namen zu nennen, bezwecke in erster Linie, den §6 StVG wieder lesbarer zu machen. Die Befürchtung, dass diese neue Lesbarkeit auch übereifrige Lokalpolitiker auf unvorteilhafte Ideen bringen könnte, bleibt bestehen.Am 28.05.21 stimmte auch der Bundesrat den genannten Änderungen zu. Den Bundestag hatte der Beschluss bereits am 20. Mai passiert.
Dieser Beitrag gehört zu einer mehrteiligen News
Streckensperrungen und Wochenendfahrverbote erhalten gesetzliche Grundlage