Bund und Länder haben per Beschluss entschieden, dass Impfunwillige während einer Quarantäneanordnung spätestens ab 01.11.2021 keinen Lohnausgleich oder Verdienstausfall mehr erhalten, wenn für sie eine Impfempfehlung gilt. Die Umsetzung liegt in der Hand der Länder, so dass unterschiedliche Fristen gelten werden. Dies gilt auch für Quarantänevorschriften, die nach einer Reise in ein Hochrisikogebiet Anwendung finden. Erkrankte Personen, geimpft oder nichtgeimpft erhalten nach wie vor einen Ausgleich.
Wirklich neu ist der Beschluss nicht, da Entschädigungen laut Infektionsschutzgesetz §56 nur gezahlt werden, wenn die angeordnete Quarantäne nicht durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
IfSG §56 Entschädigung (1) im Wortlaut zum Nachlesen:
Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Dieser Beitrag gehört zu einer mehrteiligen News
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